| Wichtige Gründe, Welche bewehren und erläutern, daß die in dem Burger-Vertrag XA7. 22. zum Vergleich zwischen E. E. Rath und der Burgerschafft, In deß Heil. Reichs Stadt Franckfurth, biß zu Käys. allergnädigsten Ratification außgesetzte Reduction der übermäßigen Mänge Jüdischer Innwohner, durch die von damahliger hohen Commission der Jüdischen Stättigkeit XA7. 102. hernach inserirte Verordnung: Daß dero von E. E. Rath über 500. nicht angenom]m]en werden sollen, keines weegs finaliter auffgehoben, sondern dieses bloß eine Interims-Verordnung gewesen: Folglich solche Reduction annoch gesucht werden dürffte, In Causa Commissionis Der Burgerschafft allda, Contra E. E. Rath, [S.l.], [ca. 1715] [VD18 90113586] |  |  |