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Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, V.> / Albrecht <Mainz, Erzbischof, II.>: Meintzisch Hoffgerichts-Ordnu[n]g zu allen andern gerichten dienlich, Meintz, 1521 [VD16 M 262] MDZ-LOGOBSB-LOGO
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Referenzseite

Einband Vorderseite

Titelblatt: MEintzisch hoffgerichts Ordnung zu allen andern gerichten dienlich - 1521

WIr Karl der funfft ...

Wie ausserhalb des gemeinen houegerichts: so zu den vier fronfasten gehalten wirdet: vnser houerichter sampt zweien beisitzern die parthien verhoren vnd entscheyden soll
Wie vnser houegericht myt schreybern besetzt werden soll

Von Aduocaten Fiscall vnd Procuratorn

Von Pedellen vnd Botten
Von den armen parthyen: wie die mit Aduocaten vnd Procuratorn fursehen werden sollen
Nu volgen hernach die Eide obangeregter gerichts: vnd sunst ander personen
Houerichters und der beysitzer Eide

Vnsers houegerichts Schreiber Eidt
Der Aduocaten Eidt

Des Fiscals Eydt
Der Procurator vnd Redner Eydt

Des Pedellen Eyde
Der Botten Eyde

Der Armen parthien Eide
Der Eide Curatorum ad litem
Der Eide vor geuerde. Juramentum malitie genant

Der Eide der jhenen: so jn einicher kunst oder handwerch gelert oder erfarnn sei zu Latein Peritorum in arte genant
Die vorrede der Jüden Eide
Der Eide

Nu volget hernach was sachen an vnserem houegericht angenomen vnnd gerechtfertiget werden soll

Wie die sachen vnserm houegericht anbracht vnd darin gehandelt werden sol
Von Supplication

Von Citationen: Ladungen: Vrteylsbrieffen: vnd andern processenn

Von Executionen der ladungen vnd anderer processen

Wie der clager oder Appellant auff den angesetzten termyn jn recht erscheynen vnnd handeln soll

So der Antwortter oder Appellat erscheint wie von jme gehandelt werden soll oder muge

Form des Eydevor geuerde zu Latein Calumnie genant

Form des Eydts vbergebner Positionen vnd artickel

Von den gezeugen jrer Sage Instrumenten: vnnd andere briefflichenn beweisungen
Der gezeügen Eyde

Wie widder die vngehorsamen vnd außbleiben parthey procediert vnd gehandelt werden soll vnnd müge

Wie die acta vnd gerichts hendel jn denen diffinitiue oder jnterlocutorie end oder vnderredbarlich vrteyl zugeben beschlossen ist: durch vnsern houerichter vnder vnsers hogerichts gelerten beisitzer distribuirt: außgeteilt: volgends referirt erzelt. vrteyl darin gefast vnd außgesprochen werden sollen

Von welchen vrteilen appellirt möge werden: oder nit

Von Execution vnd volnstreckung gesprochner vrteil: auch taxation vnd messigung der erhalten expens vnd gerichts kosten

Eyde der Taxierten vnd gemessigten Expens
Belonung der Cantzley

Von belonung der Aduocaten vnnd Procuratorn vnd wie sy sich jn sachen halten sollen

Belonung des Pedellen
Annemung vnnd belonung der Bottenn

Wan vnd zu welcher zeit an vnnd durch vnser houegericht ferien jndiciert vnnd gehalten werden sollen

Einband Rückseite

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