Wir Burgermeister vnd Rath der Statt Nürmberg, thuen kundt hiemit männiglich, Demnach vns vielfaltig angelangt, welcher massen zu Hiesiger Statt allerhandt geringhältige vnd fast nichts würdige Müntz Sorten häuffig gebracht vnd eingeschoben werden, welches bey vnserer Burgerschafft vnd andern Personen so allhier zu Handtieren, mehrerley zweiffel in dem Nehmen vervrsachen vnd gebehren thut ..., Decretum in Senatu, 8. Martij, 1622., [S.l.], 1622 [VD17 12:703456L] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000458] | | |