Karl Philipp <Pfalz, Kurfürst>: Von Gottes Gnaden, Wir Carl Philipp, Pfaltz-Graff bey Rhein, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatz-Meister und Churfürst, in Bayern ... Fügen hiemit zu wissen: Demnach Uns diejenige Befügung, welche des Herrn Churfürsten zu Mayntz Lbd. aus Ertz-Bischöfflichen und respective Landsfürstlichen Gewalt in Dero Gebieth, so wohl wegen dessen, daß künfftighin keine Bürgerliche Güthere an gefreye Persohnen, sonderlich aber ad Manus mortuas zu veräusseren als was, bey Eintrettung in einen geistlichen Ordens-Stand, dem Orden zuzubringen, forth sonsten unterm 5. Aprilis nechsthin ergehen lassen, zu Handen gekommen, welche löbliche Metropolitanische Verordnung Wir dem gemeinen Weesen zum Besten, sehr ersprießlich, über dieses recht vorsichtiglich eingerichtet zu seyn befinden, und dannenhero solche in hiesig Unseren Chur-Pfältzischen Landen ebenfalls eingeführt, mithin in allen und jeden Stücken befolget Gnädigst wissen wollen ..., Mannheim den 7. Maji 1737., [S.l.], [1737] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB320000099] | | |