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Demnach Hohe Herren Fürsten und Stände, deß Hochlöblichen Fränckischen Craißes; die von denenselben bey gegenwärtigem Convent, in dem Müntz-Wesen gemachte und dahier öffentlich angeschlagene Patent und Verordnungen, in dem, den 26. April fernerweit verfasten und albereit an gewöhnlichen Orthen dahier affigirten und bekannt gemachten Anhang zu dem Müntz-Patent, eine unumgängliche Nothdrufft zu seyn erachtet, den wegen der Bayrischen halben- und viertels Gulden, auf den ersten Julii gesetzten Termin dergestalten zuruck zu setzen und zu verkürtzen, daß sogleich dermahlen sloche Sorten ... angenommen und ausgegeben werden sollen; Benebens auch das, wegen der 10. und 20. Kreutzer Stück ... gethane Verbot, und deren gäntzliche Verruffung ... nochmahls dahin festgestellet und bestättiget, anbey aber doch auch ... annoch diese Limitation und Maaß mit angehänget haben, daß sothane geringhaltige ... biß 15. Maji, jedes OrthsObrigkeit eingeliefert, und von diesen .... nicht in allzugroser Anzahl und Summ, auf eine Prob, ausgewechselt ..., Decretum in Senatu, den 4. Maji, Anno 1726, [Nürnberg], [1726]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000477]
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