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Obleich mehrfältige ganz heilsame und ernstlich gemeinte auch noch fortbesthende Münzverordnungen und sonderheitlich jene vom 15ten October 1769. dann vom 29ten July 1775. in Abmaas, und nach Anleitung der vorhandenen sowohl ältern, als jüngern Reichssazungen, Abschieden und Kreisschlüßen zeithero ergangen, auch vermittelst öffentlicher Verkündigung zu jedermans Wissenschaft gebracht, sofort zur genauen Darobhaltung mit Nachdruck eingeschäfet worden sind, so ist dessen ohnbetrachtet die gebührende Befolgung sothaner gemeinersprießlichen Gesezen und Münzverfügungen verschiedener Orten außer Acht, und soweit hintangesetzt worden, daß allerhand überfolgbareste Münzgebrechen abermalen zu schulden gekommen sind, und das gemeine Wesen durch die gewinnsüchtige Einschiebungen und Ausbreitung unwerther Scheidmünzen ... mithin in dieser äußerst bedauerlichen Lage ... die so lang beeiferte Zurückführung und Befestigung einer guten und dauerhaften Münzverfaßung zu keiner Zeit zu erzielen seyn werde ..., Signatum Nürnberg den 8ten Merz 1777. Der Fürsten und Stände des Löbl. Fränkischen Kreises, bey gegenwärtig allgemeiner Versammlung, anwesende Räthe, Bothschafftere und Gesandte, [Nürnberg], [1777]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000495]
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