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WIr Burgermeister und Rathe der Stat Nürmberg, stellen in keinen zweifel, das menigklich unverporgen, was in jüngst des LXVI. Jars zu Augspurg gehaltenem Reichstag, der Wollen halben, die ubermessig verfürung derselben, auß dem Reich Teutscher, und in frembder Nation, dardruch fürzukommen, verabschiedt, beschlossen, und publiciert worden, nemlich, das ein jeder, des heiligen Reichs Craiß, den Wollen kauff, und verfürung derselben betreffend, wies in jren Landschfften, Obrigkeiten und Gepieten, gehalten werden soll, unverlengt nach außgang desselben Reichstags ordnung, fürzunemen, auffsetzen, und ews sie sich in dem vergleichen, statuirn, und setzen, Dasselbig sollen nicht allein die Craißstend, und ire Unterthonen, Sonder auch alle andere in dem Craiß, ob die gleich nit Craißstend sind, auch denselben nit unterworffen, zuhalten, und demselben nachzusetzen schuldig seindt ..., Geschehen am Montag den 12. Julij, Anno, [et]c. Fünfftzehenhundert, und im vier und sibentzigsten Jare, [Nürnberg], [1574]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000631]
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