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NAchdem ein Erbar Rath diser Stadt unsere Herrn unnd Obrigkeit, mit sehr betrübtem Gemüth in erfahrung gebracht, das nicht allein vor dreyen Tagen in dem Vischbach beym Weissenthurn, sondern auch unlangsten, so wol inn als auch ausserhalb der Stadt, newgeborne todte Kindlein gefunden worden, und obwoln ihre Erbarkeiten disen Kindsmörderin mit allem fleiß nachtrachten lassen, so haben sie doch derselben biß daher noch keine zur Hand bringen können, damit aber dieser Kindtsmörderin underschlaiff fürderlich erkundigt, unnd sie dardurch zur Handt unnd gebürlicher Straff gebracht, auch hinfüro dergleichen unmenschliche und gantz grewliche Mordthaten und Todtschläg ... desto mehr verhütet, und der scherpffe nach gestrafft werden mögen ..., Decretum in Senatu den 14. Julij 1598, [Nürnberg], [1598]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000640]
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