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NAchdem sich die Leufft nicht allein im Heyligen Reich teutscher Nation, sonder auch ausserhalb in andern Christlichen Königreichen und Landen, an vielen Orten dieser Zeit, mit allerley geschwinden Krigspracticken und Gewerben abermal gantz gefährlich und sorglich eraigen, und daher einer Jeglichen Obrigkeit obligen und gebüren wil, auff solche ding ein wächsames gutes auffsehen zuhaben. Auß diesem unnd andern mehr beweglichen ursachen, So läst ein Erbar Rath dieser Stadt Nürnberg, unsere gebietende Herrn und Obrigkeit, allen ihren Bürgern, Bürgers Söhnen, Dienstleuten, Untherthanen, und Verwandten, hie in der Stadt Nrünberg, zu Werht, dem Gostenhoff, und andern jren Stätten, Flecken, und Obrigkeiten bey den Pflichten und Ayden, damit sie ihren Erbarkeiten verwandt und zugethan seyn, hiemit ernstlich und vestiglich gebieten, Und wöllen, daß sich Ir keiner ohne sonders vorwissen, ... in keines andern Herrn dienst unnd besoldung gar nicht begeben oder einlassen ..., Decretum in consilio, 22. Martij 1599, [Nürnberg], [1599]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000642]
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