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WIewol ein Erbar Rath diser Stadt, hiebevorn zu mehrmaln durch öffentliche verruffungen verbieten lassen, daß niemand zu zweyen, dreyen, viern oder mehr Personen auff den Kirchhoff schicken, die Liecht zu mehr pfunden auff einmal fürkauffen, oder aber dieselben heimblicher verbottener weiß aus der Stadt an andere außwendige ort verschicken, und gemeiner Burgerschafft entziehen und abtragen soll. So langt doch jre Herrligkeit glaublich an, habens auch nicht ohne sonders ernstlichs mißfallen erfahren und vernom[m]en, daß solchen verbotten in viel weg nicht nachgangen, sondern frefentlich darwider gehandelt werde, dardurch dann nicht allein allerley zerrüttung eingefürt wird ..., Decretum in Senatu 14. Maij Anno 1603., [Nürnberg], [1603]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000645]
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