NAch dem mit guter und Löblicher gewonheit herkummen, das man alle Sieben Jahr die Burgerschafft und Mannschafft dieser Stadt erfordert, und unter ihre Vierttelmeister und Hauptleut von neuem verzeichnen und schweren lest, unnd nunmehr die zeit deß Siebenden Jahrs vorhanden, Also hat ein Ehrnvester Raht befelch gethan, das solche Ordnung, auff dißmal auch fürgenommen, unnd durch die Vierttelmeister, nach dem die Burgerschafft beschrieben, Inn das werck solle gerichtet werden ..., Decretum in Senatu 16. Junij. 1608, [Nürnberg], [1608] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000651] | | |