NAch dem die Leufft nicht allein im heiligen Reich Teutscher Nation, sondern auch in den benachtbarten angrentzenden orten, und ausserhalb in andern Christlichen Königreichen und Landen, diser Zeit, mit allerley geschwinden Kriegspracticken und Werbungen, sich abermal gantz gefährlich und sorglich eraignen. Und daher einer jeglichen Obrigkeit obligen und gebüren will, auff solche ding ein wachsames gutes auffsehen zu haben. Auß disen und andern mehr beweglichen ursachten, so läst ein Erbar Rath diser Stadt Nürmberg, unsere gebietende Herren und Obrigkeit, allen jhren Burgern, Burgers Söhnen, Dienstleuten, Unterthanen, Innwohnern und Verwandten, hie in der Stadt Nürmberg ... hiemit ernstlich und vestiglich gebiete[n], und wöllen, daß sich jr keiner, ohne sonders vorwissen ... eines E. Raths ... in keines andern Herrn Kriegsdienst und besoldung gar nicht begeben oder einlassen ..., Decretum in Senatu, 18. Martij Anno 1615, [Nürnberg], [1615] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000668] | | |