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WIewol ein Edler, Ehrnvester Weiser Rath diser Statt, hiebevorn zu mehrmaln durch öffentliche verruffungen verbieten lassen, das niemand zu zweyen, dreyen, viern oder mehr Personen auff den Spital Kirchhof schicken, die Liecht zu mehr Pfunden auff einmal fürkauffen, oder aber dieselben heimlicher verbottener weiß auß der Statt an andere außwendige ort verschicken, und gemeiner Burgerschafft entziehen und abtragen soll. So langt doch jhre Herrligkeit glaublich an, habens auch nicht ohne sonders ernstlichs mißfallen erfahren und vernommen, daß solchen Verbotten in viel weg nicht nachgangen ..., Decretum in Senatu, 13. Aprilis 1622, [Nürnberg], [1622]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000686]
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