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NAchdem einem Edlen, Ehrnvesten Rath der Statt Nürmberg abermaln glaublich fürkommen, daß ein zeithero, ungeachtet des vor der zeit, sonderlich aber im Anno Tausend sechshundert und neun, verruffenen scharpffen Verbotts, viel Herrnloses, oder sonst müssiggehenden gesinds, umb jhres genieß willen, in deren umb diese Statt gelegenen Wildfuhren umbzustreunen, das Wildpret mit Schiessen oder in andere weg zufellen, und hernach hin und wieder unter die Leut zuverschieben sich unterstanden, Welchem unzimlichen beginnen, auß deme auch, neben dem schädlichen müssiggang, andere verbrechen und ungelegenheiten zu entstehen und zu folgen pflegen, von Obrigkeit wegen, billich zu begegnen ..., Decretum in Senatu, 15. Decemb. 1626, [Nürnberg], [1626]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000699]
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