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WIewoln ein Edler, Ehrnvester, Fürsichtig und Weiser Rath, dieser deß Heiligen Reichs Statt Nürmberg, hiebevorn nicht allein zu unterschiedlichen Jahren Mandat und Warnung öffentlich außgehen, auch zu stetter erinnerung neben andern decreten, Jährlichen ab der Cantzel verlessen lassen, in welchen Ihre Herrlichkeiten, in krafft habender und wolhergebrachter Käyserlichen Privilegien, dero Unterthanen zum besten, daß niemand Ihrer Burger, unterthan, oder Verwanthen, werder in: noch ausser der Statt Nürmberg, in Stätten, Flecken, oder Dörffern, bey vermeidung ernslticher straff, von Juden oder Judin, einig Geldt auff unterpfandt hinfüro auffzunehmen ..., Decretum in Senatu, 3. Julij 1628, [Nürnberg], [1628]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000704]
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