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OBwohln ein Edler, Ehrnvester Rath, dieser Statt, Unsere Herren, auß guten beweglichen ursachen, hiebevorn allerhandt gute Verordtnungen, auch Gebott und Verbott thun, und solliche zu Menniglichs wissenschafft, in offenen Druck verfertigen lassen, wie man sich bey befahrenden Sterbsläufften verhalten und erzeigen solle, damit nechst verleihung Göttlicher genad, durch Natürliche mittel und gute anordnunge, dem Unhail bey zeiten, so viel müglich begegnet, oder zum wenigsten ein theil desselben abgeschnitten werden möchte: So langet jedoch Ihren Herrlichkeiten glabuwürdig an, daß solche Gebot und Verbot in schlechte obacht genommen, und denselben wenig nachgelebt ..., Decretum in Senatu, 15. Julij 1628, [Nürnberg], [1628]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000705]
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