ES ist Einem Hoch Edlen, Hochweisen Rath dieser Stadt, unsern Herren, geziemend hinterbracht worden, wie daß bey Such- und Geniessung des H. Abendmals, absonderlich aber vorhero, bey Einfindung in dem H. Beichtstuhl, viele Personen, bevorab fremde, sowol Dienstbotten als Handwercks-Gesellen und Jungen, ohnangemeldet hinzu tretten und beichten, welche aber denen Herren Beicht-Vättern ganz unbekannt seynd, und nicht einmal ihren Namen, und woher sie kommen, wissen, jedoch absolviret und zum H. Werck zugelassen seyn wollen ..., Decretum in Senatu, den 15. Aprilis 1704, [Nürnberg], [1704] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000801] | | |