WIr Burgermeistere und Rath des Heil. Römis. Reichs Stadt Nürnberg, thun allen und jeden, welche dieses unser nachgesetztes Mandat und Verordnung betrifft, kund und zu wissen, daß Wir mehrmals gantz mißfällig vernommen und erfahren, was massen viefältiger Unwill, einrißige Strittigkeiten und Zanckereyen, ja öffters gefährliche Thathandlungen und Schlägereyen, zwischen denen allhiesigen Metzgern und derselben Gesind, wie ingleichen einheimischen und fremden Viehe-Händlern und Treibern, eine- und derer um hiesige Stadt gelegenen Dorffschafften, Höfen, Weilern und Grundstücken, Eigenthümern, Innhabern und angesessenen Unterthanen, andern theils, der Schaaf-Weide halber entstanden, indeme diese wieder jene sich beklaget ..., Decretum in Senatu, den 28. Februarij. 1710, [Nürnberg], [1710] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000830] | | |