NAchdeme Ihrer Kayserlichen Majestät, Unsers Allergnädigsten Kaysers und Herrns, bey Dero Anherokunfft allergnädigster Will und Meinung ist, daß Deroselben sowoln von Einem Hoch-Edlen Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch dessen gesammter Burgerschafft, gehuldiget werde: Als befehlen Ihre Hoch-Edle Herrlichkeit hiermit, und in Krafft diß, allen Haubt-Leuten in denen Vierteln dieser Stadt, daß sie allen jund jeden Burgern ...mit ernstlichem Fleiß ansagen ..., Decretum in Senatu, den 13. Januarij, Ao. 1712, [Nürnberg], [1712] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000841] | | |