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DEmnach Wir Burgermeister und Rath der Stadt Nürnberg, mit höchsten Mißfallen vernehmen müssen, was gestalten eine Zeit-her verschiedene unserer Burgere, und sonderlich Handwercker, sich ohne unser Vorwissen und Erlaubnus, von hier hinweg, und in anderer Herrschafften Schutz begeben, oder frembdes Burger-Recht angenommen, auch, ohngeacht Wir sie ihrer obhabenden Pflichten allbereit erinnern lassen, sie dannoch solches bisher verächtlich in Wind geschlagen, und weder mit Entrichtung ihrer Losung, noch in andere Wege ihren Pflichten und Eyden, womit sie Uns, und respective ihrem Handwerck zugethan und verwandt sind, sich gemeeß bezeiget ..., Decretum in Senatu den 26. Julij, Anno 1717, [Nürnberg], [1717]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000869]
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