ES hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, welcher gestalt diejenigen Personen, welche wegen begangener Verbrechen und Missethaten, hiesiger Stadt und des Lands verwiesen worden und die Urphed dahin abgeschworen haben, daß sie vor Verfliessung der bestimten Zeit, oder, da die Verweiung auf ewig geschehen ist, Zeit-Lebens nicht wiederum in hiesige Stadt und deren Gebiet kommen wollen, ohne allen Scheu, vor geendigter Zeit, und ohne erlangte Landes-Huldigung, zurück gekehret, sich dahier betretten lassen ..., Decretum in Senatu, den 22. Julij, 1720, [Nürnberg], [1720] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000873] | | |