ES hat zwar Ein Hochlöbl. Rath dieser des Heil. Reichs Freyen Stadt Nürnberg der guten Hoffnung gelebet, es würde die ohnlängst ergangene, sofort dahier behörig publicirte Kayserl. und allgemeine Reichs-Verordnung, die Abstellung derer Handwercks-Mißbräuch betreffend, vollkommen befolget, mithin auch unter andern nach Anleitung XA7. 11. deßelben, kein Handwercks Gesell ohne habend beglaubtes Attestat oder Urkund ... aufgenommen, noch wieder dimittiret werden ..., Decretum in Senatu d. 20. Julii. Anno. 1733, [Nürnberg], [1733] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000903] | | |