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NAchdeme Ein Hochlöbl. Magistrat dieser Stadt, unsere Herren, in vorigen Zeiten hiesiger gemeiner Stadt zum Besten eine freye Getraid-Handlung mit gewisser Maaß allhier zu treiben verstattet, und deßwegen eine richtige Ordnung den 20. octobr. Anno 1636, wie auch de dato 18. Augusti An. 1700. zu offnen Druck bringen lassen, nunmehro aber bey einer Zeit her mit sonderbaren Mißfallen vernehmen müssen, daß solchen heilsamen und wohlmeinenden Verordnungen zu entgegen, etliche eigennützige Leuthe sich unterfangen, nicht, wie man wohl gemeint, das Getreid von fremden Orten zu hiesiger Stadt zu bringen, sondern dasjenige, so in der Nähe zu bekommen, und zu gemeiner Stadt geführt worden wäre, gleichwohl verbottner weis entweder selbst aufzukauffen, oder durch andere aufkauffen zu lassen ..., Decretum in Senatu; den 7. Febr. Anno 1735, [Nürnberg], [1735]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000912]
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