Obwohlen iedermann wissen ist, daß in dem Heil. Röm. Reich alle heimblich- und offenbahre fremde Werbungen, ohne Erlaubnus der Landes-Herrschafft, sehr hoch verbotten und verpönt seyen, wie solches die mit so vieler ruhmwürdigen Einsicht errichtete theils ältere theils neuere Reichs-Grund-Gesätze heylsamblich verordnen, und insbesondere das Volck seines Nachbahrn durch Arglist, und andere unerlaubte Weege an sich zu lcoken, oder gar frevelhafft mit Gewalt zu entführen, folgbahr alle Vergewaltigung wie die Nahmen haben mag, bekanntlich mit allgemeinen Abscheuen auf das schärffeste untersagen ..., Sign. Nürnberg, bey fürhwährender Creiß-Versammlung den 9. August 1736, [Nürnberg], [1736] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000916] | | |