ES hat Ein Hochlöblicher Rath unter andern, wider die allhiesige übliche und kundige Fuhr-Ordnungen, eingerissene Mißbräuche, ebenfalls biß anhero mehrmahlen, als im Jahr 1733. und 1739. und nur ganz neuerlich, wiederum mißfällig zu vernehmen gehabt, welchergestalten verschiedene allhiesige Haus-Knechte und so gena[nn]te Schneller, auch unberechtigte Güter-Zubringer, sich unterfangen, auf öffentlichen Marckt sowohl, als auch durch laufen in die Häuser, Güter zusammen zu suchen und solche sodann einigen gewiesen Kutschern, Karren- und Fuhrleuten, denen anberegten Fuhr- auch andern allhiesigen Ordnungen zu entgegen, auch zu der übrigen Wirthe und Fuhrleute, und anderer Personen nicht geringen Nachtheil und Beschwehrnis, heimlich anweisen ..., Decretum in Senatu, den 1. Ocotobr. Anno 1743, [Nürnberg], [1743] [BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000931] | | |