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Es hat zwar Ein Hochlöblicher Rath des H. Röm. Reichs Stadt Nürnberg der Hofnung gelebet, es werde ein jeder Christlich- und gewissenhafter Burger auch Inwohner und Schutzverwander in der Stadt, sowohl, als Ihro Herrl. Unterthanen und Angehörige auf den Land, nicht nur aus eigener Bewegnuß, sondern auch in Erwägung, derer von GOtt dem Allmächtigen, theils in entferneten, theils aber auch in benachbarten, und gewisser amssen in heisigen Landen, geäusserten allgemeinen Strafgerichten den ernstlichen Vorsatz fassen, wie überhaupts sich eines GOttsfürchtigen erbaren Wandels zu befleissigen ..., Decretum in Senatu, den 22. April 1756, [Nürnberg], [1756]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000961]
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