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Obwohlen Ein Hochlöblicher Rath der freyen Reichs-Stadt Nürnberger, aus Landes-Obrigkeitlicher Vorsorge, in vorigen Zeiten bereits zu verschiedenen malen, zum Besten des Gemeinen Wesesns, an ihre Burgere, Unterthanen und Angehörige, besonders in denen Vorstädten Wöhrd und Gostenhof, und in denen gärten, wie ingleichen in denen Städten und Ortschafften auf dem Land, die heilsame Verordnung dahin ergehen lassen, daß keiner ihrer Söhne, wer der auch seye, wann er in Kriegsdienste zu gehen gesonnen, auswärtige nicht annehmen, sonder solche vordersamst allhier zu suchen schuldig seyn solle ..., Decretum in Senatu, den 3ten Januarii, 1766, [Nürnberg], [1766]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000984]
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