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Nachdem ein Hochlöbl. Rath hiesiger Stadt mißfälligst vernommen, daß denen zu Verhütung besorglicher Feuers-Gefahr oftmals ergangenen und erneuerten Oberherrlichen Verordnungen von hiesigen Burgern, auch denen Unterthanen und Schutz-Verwandten in hiesiger Stadt und auf dem Land, biß anhero nicht, wie es sich gebühret, nachgelebet- absonderlich aber der allzusehr eingerissene Mißbrauch des Tobackschmauchens sowohl auf öffentlichen Strassen so gar an Sonntägen vor den Kirchen ..., Decretum in Senatu, den 4. Sept. 1765. Renovatum den 12. Jul. 1771. den 26. Jul. 1779. und den 25. Nov. 1780, [Nürnberg], [1780]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300000997]
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