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Franz <I., Heiliges Römisches Reich, Kaiser>: WIr Franz von GOttes Gnaden erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, und zu Jerusalem König, Hertzog zu Lothringen und Baar, Groß-Hertzog zu Toscana, Hertzog zu Calabrien, Gelderen, Montferat; in Schlesien zu Teschen Fürst zu Charleville, Marggraf zu Pont à Mousson und Nomeny, Graf zu Provence, Vaudemont, Planckenberg, Zitphen, Saarwerden, Salm, Falckenstein, [et]c. [et]c. ENtbiethen allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Praelaten, Grafen, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, und sonst allen anderen unseren und des Reichs Unterthanen, und Getreuen, sodann allen und jeden unseren und des Reichs, wie auch confoederirten Kriegs-Heers zugethanen Kriegs-Generalen Hohen- und Niederen Officieren, und Gemeinen Soldaten zu Roß- und zu Fuß, wie die Nahmen haben, was Würden Stands oder Weesens die seynd, denen dieses unser aus unser Kayserlich-Geheimen Reichs Hof-Cantzley gefertigtes Kayserliches Patent fürkommet, und damit ersuchet werden, unseren Freund Vetter- und Oheimlichen Willen, Kayserl. Huld, Gnad, und alles Gutes, und geben Euer Lbden. And. And. und euch hiermit Freund- Vetter- Oheim- gnädiglich- und gnädigst zu vernehmen,, was massen an uns von unseren und des Reichs commandirenden Generalen, Hertzogen Friderich zu Pfaltz Zweybrücken Lbden, die allerunterthänigste Anzeige geschehen, daß die Königl. Preusische Chur-Brandenburgische Kriegs-Völckere, nachdeme dieselbe die Lande deren Fürsten, und Ständen des Fränckischen Crayses mit Land-Fried-brüchiger That mehrmahlen überzogen, und insonderheit jene unsers Kayserl. Hochstiffts Bamberg mit Plünderung, Raub, und manigfältig anderer schwehren Erpressung vergewaltiget haben, endlichen auch noch die in besagtem Hochstifft Bamberg hinterbliebene Fürstliche Stadthalter, Räthe, auch übrige geist- und weltliche Vorstehere, dann Burgermeister und Burgere gezwungen hätten, daß sie für die Summ von 700000. Rthler eigene Wechselbrieffe auf den Nahmen des gesambten Landes, und unter der Verschreibung hätten ausstellen müssen, daß gegen sie insgesambt, und einen jeden deren insbesondere auf ihrer allen, und eines jeden Vermögen und Gütere nach Wechsel-Recht möge verfahren werden. ... Geben zu Wien den 31ten Maii Anno 1759. unseren Reichs im 14ten., [S.l.], [1759]
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB300001596]
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