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Maximilian <Bayern, Kurfürst, III.>: Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober- und Niederbajern, auch der obern Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Erztruchseß und Churfürst, Landgraf zu Leuchtenberg [et]c. [et]c. Entbiethen allen, und jeden Unseren Hofraths-Praesidenten, Vice-Praesidenten, Vitzthumen, Pflegern, Landrichtern, Verwaltern, und anderen Unseren Beamten, dann denen von Unserer lieb- und getreuen Landschaft, auch allen Ständen, und insgemein Unseren sammentlichen Unterthanen, nicht weniger denenjenigen, welche außer Unseren Landen seßhaft, jedoch hierinnen einige Rent- Gilt- und Einkünften genießen, Unseren Gruß, und Gnade zuvor, und geben denenselben zu vernehmen ; Wie Wir in Absicht, die Lands-Praestation für gegenwärtig laufendes 1773.te Jahr richtig zu stellen, Unserer lieb und getreuen Landschaft Ober- und Unterlandes Verordnete, Commissarien, und Rechnungsaufnehmere, deren alt hergebrachten Frey- und Gewohnheiten gemeß, hieher berufen lassen ; Und nachdem Uns wehrender dieser Handlung wegen der in denen letzt verflossenen dreyen Jahren Unser liebes Vaterland zur ungemeinen dessen Entkräftung betrofenen Getreidmißräthigkeit, und anferten dazukommenden Schauerschlägen, grossen Wassergüssen, Viehefall, und anderen Verunglückungen solche triftige Vorstellungen geschehen, wie Wir in billig mitleidige Erwägung gezogen, und derentwillen nicht allein Unsere Kammergefälle zur Aushilfe hernehmen, sondern auch dem Landesunterthan pro Anno dieß an der Recroutenanlage einen Gulden aus besonderen Gnaden nachgesehen, und nicht weniger die Hausofficier, und übrige mann- und weibliche Bediente Unserer Ministern, samentlicher Räthen, auch Kantzley, und anderer Officianten, dann die gleichmäßige Dienerschaft der treu gehorsamsten Ständen in dem heurigen Landschutzbeytrag auf die nämliche Weis Gnädigst befreyet halten wollen, So sind endlich zu denenerforderlichen Hofstaabs- und Militarausgaben, auch gedeihlicher Fortsetzung des gemeinsamen Schuldenabledigungswerks hernach benannte Stand- und Landsteuern verglichen, und einzuheben beschlossen worden. ... Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 22. May im Jahr 1773. Ex Commissione Serenissimi Dni. Dni. Ducis, & Electoris Speciali., [S.l.], 1773
[BSB-Einblatt-ID: BSBEinblB310001765]
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