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Wir Verordnete Statthaltere deß Stiffts Münster, Thuen hiemit kundt ... nach jnhalt eines derwegen auffgerichteten Abschiedes, durch dieses Stiffts Stende zudempfung vnd zahlung dessen hohen beschwers, vnder andern eine gemeine durchgehende Fewrstetteschatzung nachfolgender gestalt eingewilligt, ..., ... welches geschehen am 2. Nouembris Anno 1598., [S.l.], 1598MDZ-LOGOBSB-LOGO
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