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Wir Verordnete Stadthaltere des Stifftz Münster, Thuen hiemit kundt vnd geben zuwissen, ... Als wir gegen den dritten jetzlauffenden monats Nouembris, mit furwissen vnd belieben eines Ehrwurdigen Thumb Capittels der Kirchen: vnd Erbaren Raths dieser Stadt Münster, ... Das nitt allein die alte restanten, durch den Pfenningkmeister, mit fleis einzufurdern, vnd daruber den Beampten vnd Pastörn, mit bedrawung der pfandung, ernstlicher beuelch zugeben, ..., ... am neunten tag monats Nouembris.Anno Thausendt Funffhundert Achtzigk vnd Sieben, [S.l.], 1587MDZ-LOGOBSB-LOGO
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